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Donnerstag, 6. Oktober 2016

VG Wort und Kultusministerkonferenz einigen sich über Intranet- und Leseplatz-Vergütungen

Die VG Wort und die Kultusministerkonferenz (KMK) haben zwei neue Rahmenverträge abgeschlossen, die Vergütungen für Rechteinhaber sichern: bei der gesetzlich erlaubten Intranetnutzung an Hochschulen und bei der Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen. 

Intranetnutzungen an Hochschulen
Die VG WORT und die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) haben zunächst einen neuen Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG abgeschlossen.

Der Vertrag tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2017 in Kraft. Er regelt die Einzelnutzung von Schriftwerken und Teilen von Schriftwerken zum Zweck der Lehre und Forschung und sichert gleichzeitig eine angemessene Vergütung für die Rechteinhaber. Pro Seite und Unterrichtsteilnehmer liegt der zu zahlende Betrag bei Euro 0,008. Als Abrechnungszeitraum gilt die jeweilige Ausbildungseinheit wie z.B. ein Semester.

Die VG WORT hat ein elektronisches Meldeverfahren zur Erfassung und Meldung der einzelnen, an den Hochschulen vorgenommenen Nutzungen entwickelt. Dieses Verfahren wurde im Wintersemester 2014/2015 in einem Pilotprojekt an der Universität Osnabrück getestet und ist seitdem deutlich vereinfacht und nutzerfreundlicher ausgestaltet worden. Das System funktioniert technisch einwandfrei, und die Meldungen lassen sich ohne großen Zeitaufwand vornehmen. Die Meldemöglichkeit der VG WORT kann direkt in die gängigen Lernmanagementsysteme (LMS) der Universitäten integriert oder als manuelles Verfahren eingebaut werden.


Werkbezogene Meldungen sind nur für Bücher und Buchbeiträge erforderlich, die im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) gelistet sind. Alle Bücher im VLB sind mit einer ISBN-Nummer versehen, die beim Meldevorgang als „Werkkennung“ dient. Zeitschriftenbeiträge und sonstige Werke werden ohne die ISBN gemeldet. Im Falle des Vorliegens eines angemessenen Angebots des Rechteinhabers erfolgt keine Meldung an die VG WORT.


Der Vertragstext ist auf der Website des dbv zugänglich unter http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2016-10-05_Rahmenvertrag_zur_Verguetung_von_Anspruechen_nach___52a_UrhG.pdf
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Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen
Weiterhin haben sich die VG WORT, die VG Bild-Kunst und die KMK auf einen neuen Rahmenvertrag verständigt, der gemäß § 52b UrhG die Vergütung für die Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven für die Rechteinhaber sichert.


Der Vertrag tritt am 30. September 2016 in Kraft und hat eine Laufzeit bis 31. August 2019. Er umfasst unter den Voraussetzungen des § 52b UrhG die öffentliche Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen. Ferner kann den Nutzern ermöglicht werden, unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG („Erlaubte Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“) Vervielfältigungshandlungen wie Ausdrucken oder Abspeichern, vorzunehmen. Die im Wesentlichen vollständige Vervielfältigung von Büchern oder Zeitschriften ist dabei nach § 53 Abs. 4b UrhG stets unzulässig, soweit es sich nicht um Werke handelt, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Außerdem werden die Einrichtungen sicherstellen, dass der Zugang zu elektronischen Leseplätzen den rechtmäßigen Nutzern der Einrichtung vorbehalten wird und ein Abspeichern und Ausdrucken nur bei passwortgeschütztem Zugang möglich ist.


Die betreffenden Einrichtungen zahlen für den Vertragszeitraum eine einmalige Vergütung in Höhe von 120% des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerks an die VG WORT. Im Wintersemester 2018/2019 werden die Länder unter Beteiligung der VG WORT eine empirische Erhebung an den Einrichtungen durchführen. Auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse sollen Anfang 2019 Verhandlungen über eine nutzungsbezogene Vergütung aufgenommen werden.


via https://www.boersenblatt.net/artikel-vg_wort_und_kmk_einigen_sich_ueber_intranet-_und_leseplatz-verguetungen.1241126.html 

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