Der derzeit in der
Diskussion befindliche Referentenentwurf strebt die Anpassung der rechtlichen
Rahmenbedingungen für gesetzlich erlaubte Nutzungen in Wissenschaft,
Unterricht, Bibliotheken und weiteren Institutionen an die Veränderungen
durch die Digitalisierung an. Ferner sieht er die Bündelung bisher
verstreuter Regelungen in einem kohärenten Abschnitt vor. Im Einzelnen geht
es um folgende Punkte:
§60a (Nutzung von bis zu
25 % eines Werkes für Unterricht und Lehre gegen angemessene Vergütung)
Für alle Bildungseinrichtungen einschließlich der
Hochschulen wird eine einheitliche, an den bisherigen Gesamtverträgen
orientierte Regelung geschaffen und dadurch insbesondere die Nutzung von
Materialien über das Intranet auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt.
§60b (Herstellung von
Unterrichts- und Lehrmedien)
Die Vorschrift regelt die Herstellung sogenannter
Unterrichts- und Lehrmedien. Dies sind nicht für kommerzielle Zwecke
geeignete Sammlungen von Auszügen aus Werken einer Vielzahl von Urhebern, die
ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an
Bildungseinrichtungen verwendet werden können.
§ 60c (Wissenschaftliche
Forschung)
Der Vorschlag sieht praxistaugliche Regelungen vor. Der
bisher geltende unbestimmte Rechtsbegriff „kleine Teile“ wurde ersetzt durch
die Angabe eines fixen Prozentsatzes (10%, 25% oder 75%) eines Werkes. Dies
dient der Rechtssicherheit.
§ 60d (Text und Data
Mining)
Die Regelung schafft eine eindeutige rechtliche Grundlage
dafür, Vervielfältigungen zum Zwecke des Text und Data Minings zu erstellen,
diese zugänglich zu machen und als Bibliothek zu archivieren. Insbesondere
das Recht, Korpora in Bibliotheken zu speichern und für die Überprüfbarkeit
und für zukünftige Projekte vorzuhalten, ist für die Wissenschaft von großer
Bedeutung.
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§ 60e (Bibliotheken)
Die Erfassung der gängigen bibliothekarischen Aufgaben
und Dienstleistungen in einer eigenen Regelung für Bibliotheken dient der
Klarheit und der Erleichterung der täglichen Arbeit.
§ 60f (Archive, Museen,
Bildungseinrichtungen)
Es werden Regelungen vorgesehen, wie sie vergleichbar für
Bibliotheken gelten.
§ 60g Gesetzlich
erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Die in § 60g Abs. 1 enthaltene Regelung, dass die
gesetzlich erlaubte Nutzung nicht vertraglich abdingbar ist, ist für die
Funktionalität der Novelle essentiell, denn nur mit einer solchen Regelung
werden Wissenschaft, Lehre und Forschung die im UrhWissG eingeräumten Rechte
auch in der Praxis verlässlich anwenden können. Durch die Vergütungspflichten
(§ 60h) schafft die Novelle im Gegenzug einen weit reichenden
wirtschaftlichen Ausgleich.
§ 60 h Angemessene
Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
Die neuen Vergütungspflichten stellen eine erhebliche
Vereinfachung und Klärung zugunsten von Verlags- und Urheberinteressen dar.
Mit dieser substanzielle Ausweitung von Vergütungspflichten dürften negative
wirtschaftliche Folgen für Verleger und Autoren auszuschließen sein. Die
Festlegung, dass eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe
genügt, hat für den Hochschulbetrieb erhebliche praktische Bedeutung und ist
nachdrücklich zu unterstützen. Wie ein Pilotprojekt an der Universität
Osnabrück gezeigt hat, wäre eine Einzelabrechnung nicht praxistauglich und
hätte zur Konsequenz, dass die Nutzung solcher Werke erheblich zurückgehen
würde – zum Schaden von Studierenden, Lehrenden, Autoren und Verlagen.
Die Novelle beruht auf der gegenwärtigen EU-rechtlichen Lage. Auch auf dieser Ebene sind Diskussionen für rechtliche Anpassungen im Gange. Insbesondere steht die Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zum Verleih von e-Books (sog. E-Lending) (Rs. C-174/15 – Vereniging Openbare Bibliotheken gegen Stichting Leenrecht) an. Mit Blick auf die gesetzlich erlaubten Nutzungen und vertraglichen, technisch geschützten Online-Nutzungen bedarf auch die EU-RichtlinieInfoSoc-RL 2001/29/EG einer Überarbeitung. Open Password Pushdienst 20.03.2017 |
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